(1) Die Staffery GmbH (im Folgenden „Staffery“ genannt) unterstützt juristische Personen und Personengesellschaften (im Folgenden „Kunde“) bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenanzeigen auf externen Recruiting-, Jobbörsen- und Bewerbungsplattformen (im Folgenden „Partnerportale“, z. B. Indeed, Stepstone oder HeyJobs). Die Leistungen umfassen je nach Vereinbarung die technische Übernahme und Verwaltung der Stellenanzeigen, deren softwaregestützte Optimierung, die Ausspielung und Steuerung auf den Partnerportalen sowie die Entgegennahme, Bereitstellung und Weiterleitung der eingehenden Bewerbungen.
(2) Staffery betreibt hierfür eine eigene Plattform (im Folgenden „Staffery-Plattform“), die unter www.staffery.com erreichbar ist. Die Stellenanzeigen des Kunden werden nicht auf www.staffery.com veröffentlicht, sondern ausschließlich auf den Partnerportalen ausgespielt.
(3) Die Anlieferung der Stellenanzeigen erfolgt nach Wahl des Kunden über eine Schnittstelle (XML-/JSON-/RSS-Feed) aus dem Bewerbermanagementsystem oder der Karriereseite des Kunden oder durch Übermittlung der Anzeigeninhalte in Textform. Bei feedbasierter Anlieferung erfolgt der Abgleich zwischen der Datenquelle des Kunden und den Partnerportalen automatisiert in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle sechs (6) Stunden).
(4) Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können mit dem Kunden individuelle Verträge geschlossen werden, in denen insbesondere der Leistungsumfang, die eingesetzten Partnerportale, das gewählte Abrechnungsmodell (z. B. monatliches Kampagnenbudget, Festpreis-Buchung, Vergütung auf Basis gestarteter Bewerbungen oder ein Guthaben-/Jahresbudget-Modell), die Vertragslaufzeit, das Budget und die Zahlungsmodalitäten festgelegt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu solchen individuellen Verträgen; im Falle eines Widerspruchs gehen die individuellen vertraglichen Vereinbarungen vor.
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung sind die von Staffery gegen Entgelt erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenanzeigen des Kunden auf Partnerportalen. Der Leistungsumfang umfasst je nach individueller Vereinbarung die Übernahme und Verwaltung der Stellenanzeigen, deren softwaregestützte Optimierung, die Ausspielung und Steuerung von Stellenanzeigenkampagnen sowie die Entgegennahme, Bereitstellung in der Staffery-Plattform und Weiterleitung der eingehenden Bewerbungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 4 und dem individuellen Vertrag.
(2) Staffery schuldet die sorgfältige, dem Stand der Technik entsprechende Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Insbesondere schuldet Staffery weder eine bestimmte Anzahl von Impressionen, Klicks, begonnenen oder abgeschlossenen Bewerbungen noch einen wirtschaftlichen Erfolg des Kunden.
(3) Das vereinbarte Entgelt wird, vorbehaltlich einer abweichenden individualvertraglichen Regelung gemäß Absatz (5), als monatlich frei vom Kunden gewähltes Budget/Pauschale vereinbart.
(4) Staffery ist berechtigt, die Verfügbarkeit von Inhalten in der Staffery-Plattform sowie deren Ausspielung auf den Partnerportalen räumlich und zeitlich sowie der Anzahl nach zu begrenzen und Inhalte zu löschen. Insbesondere behält sich Staffery vor, Stellenangebote auf ihren Inhalt hin zu überprüfen und deren Veröffentlichung abzulehnen oder zurückzuziehen, wenn der Inhalt der Anzeige gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstößt. Des Weiteren auch, wenn Stellenanzeigen des Kunden gegen die guten Sitten verstoßen, sowie wenn die Veröffentlichung für Staffery aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist oder eine Löschung gerichtlich angeordnet wird.
(5) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit – insbesondere das gewählte Produkt, die Vertragslaufzeit und das vereinbarte Budget – ergeben sich aus dem zwischen den Parteien individuell geschlossenen Vertrag bzw. Angebot. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend, soweit der individuelle Vertrag keine abweichende Regelung enthält; im Falle eines Widerspruchs gehen die individuellen vertraglichen Vereinbarungen vor (vgl. auch § 11 Absatz (4) und (5)).
(1) Der Kunde entrichtet ein vereinbartes Entgelt/Budget, welches als monatlich frei vom Kunden gewähltes Budget/Pauschale vereinbart wird. Der Kunde kann dieses Budget mit Wirkung für den jeweiligen Folgemonat erhöhen oder verringern. Eine vollständige Aussetzung (Pausierung) der Zusammenarbeit innerhalb einer laufenden Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen; möchte der Kunde die Zusammenarbeit beenden, kann er dies nur im Wege der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung gemäß § 3 vornehmen. Ist zwischen den Parteien individualvertraglich eine Mindestlaufzeit, ein Mindestbudget oder eine Abnahmeverpflichtung vereinbart, gehen diese individuellen Regelungen der vorliegenden Bestimmung vor, und eine Reduzierung des Budgets unterhalb des vereinbarten Mindestbudgets ist ausgeschlossen. Das Recht von Staffery zur vorübergehenden Pausierung nach § 4 Absatz (8) und zur Aussetzung bei Zahlungsverzug bleibt unberührt.
(2) Das verbrauchte bzw. vom Kunden frei gewählte Budget oder das im individuellen Vertrag vereinbarte Entgelt ist ohne Abzug innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rechnungen werden in Textform an die vom Kunden benannte Rechnungsanschrift übermittelt.
(3) Bei Zahlungsverzug ist Staffery berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen und die Erbringung weiterer Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten; die Geltendmachung eines weiteren, nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt unberührt.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(5) Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, rechnet Staffery nach Aufwand zu ihrem jeweils gültigen Stundensatz ab, den sie dem Kunden vor Ausführung in Textform mitteilt. Die Ausführung erfolgt erst nach Freigabe durch den Kunden in Textform. Für Aufwand, der durch einen von Staffery zu vertretenden Verstoß veranlasst ist, wird keine Vergütung verlangt.
(1) Sofern individualvertraglich keine abweichende Laufzeit vereinbart ist, wird die Zusammenarbeit auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Beide Parteien können die Zusammenarbeit mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende ordentlich kündigen, sofern individualvertraglich keine abweichende Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist oder ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung vereinbart ist.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Staffery insbesondere vor, wenn der Kunde nach Kampagnenbeginn ohne Wissen von Staffery Änderungen an der technischen Einbindung vornimmt (z. B. Löschen von Tracking-Pixeln, Änderung des Jobtitels) und diesen Verstoß trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt.
(4) Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB).
(1) Der Kunde stellt Staffery die zu veröffentlichenden Stellenanzeigen nach seiner Wahl über eine Schnittstelle (XML-/JSON-/RSS-Feed) oder durch Übermittlung in Textform bereit. Eine Veröffentlichung der Stellenanzeigen auf www.staffery.com findet nicht statt.
(2) Staffery stellt die Anzeigen über das Internet zur Verfügung, indem die Stellenanzeigen auf den Partnerwebseiten veröffentlicht werden. Dabei kann Staffery eine Umformatierung der übermittelten Daten vornehmen.
(3) Der Abgleich zwischen der vom Kunden bereitgestellten Datenquelle (z. B. XML-/JSON-/RSS-Feed) und den Partnerportalen erfolgt automatisiert in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle sechs (6) Stunden). Eine sofortige Übernahme von Änderungen in Echtzeit kann nicht gewährleistet werden.
(4) Die Stellenanzeigen werden für die Dauer der jeweiligen Kampagne veröffentlicht, längstens jedoch bis zum Verbrauch des freigegebenen Budgets bzw. bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
(5) Der Kunde kann einzelne oder mehrere Stellenanzeigen jederzeit entfernen oder ändern lassen. Bei feedbasierter Anlieferung genügt die Löschung oder Änderung in der vom Kunden bereitgestellten Datenquelle; Staffery kommt dem beim turnusmäßigen Abgleich gemäß Absatz (3) nach. In allen anderen Fällen genügt eine Mitteilung in Textform, die Staffery unverzüglich umsetzt. Die Beendigung der Ausspielung auf einem Partnerportal kann je nach Portal mit zeitlichem Verzug wirksam werden.
(6) Staffery ist nicht verpflichtet, nach Beendigung, Änderung oder Löschung einer Stellenanzeige vorhergehende Versionen zu speichern oder anderweitig aufzubewahren.
(7) Staffery behält sich Änderungen dieser Leistungen vor, soweit solche Änderungen nicht Kernleistungen verändern und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden für diesen zumutbar sind.
(8) Unbeschadet des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund gemäß § 3 Absatz (3) ist Staffery berechtigt, die Ausspielung einer Kampagne vorübergehend zu pausieren, wenn der Kunde nach Kampagnenbeginn ohne Abstimmung mit Staffery Änderungen an der technischen Einbindung vornimmt, die die Steuerung oder die Messung der Kampagne beeinträchtigen (z. B. Entfernen von Tracking-Pixeln, Änderung des Jobtitels oder der Ziel-URL). Staffery informiert den Kunden unverzüglich in Textform über die Pausierung und deren Grund und nimmt die Ausspielung unverzüglich wieder auf, sobald die Beeinträchtigung beseitigt ist. Die Pausierung verlängert die Vertragslaufzeit nicht; ein hierdurch verursachter Minderverbrauch des Budgets geht zu Lasten des Kunden.
(9) Soweit individualvertraglich vereinbart, übernimmt Staffery zusätzlich die aktive, datengetriebene und softwaregestützte Steuerung von Stellenanzeigenkampagnen auf den Partnerportalen (Kampagnenmanagement). Der hierbei eingesetzte Algorithmus dient ausschließlich der technischen Optimierung, Verteilung und besseren Auffindbarkeit der Stellenanzeigen. Eine Bewertung, Klassifizierung oder Priorisierung einzelner Bewerber:innen findet nicht statt.
(10) Bewerbungen, die über eine von Staffery ausgespielte Stellenanzeige eingehen, nimmt Staffery entgegen, speichert sie in der Staffery-Plattform und stellt sie dem Kunden dort zur Einsichtnahme, Verwaltung und Bearbeitung bereit. Zusätzlich leitet Staffery die Bewerbungen an das vom Kunden benannte Bewerbermanagement- bzw. Personalsystem weiter; ist eine automatisierte Anbindung nicht eingerichtet oder technisch nicht umsetzbar, erfolgt die Übermittlung ersatzweise per E-Mail an eine vom Kunden benannte Kontaktadresse. Berechtigte Mitarbeiter:innen von Staffery können Bewerbungsdaten einsehen, soweit dies zur Leistungserbringung, zum technischen Support, zur Qualitätssicherung oder zur Fehleranalyse erforderlich ist. Die datenschutzrechtlichen Einzelheiten regeln § 9 und der Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
(1) Für die rechtzeitige und vollständige Überlassung der Anzeigentexte, des Bildmaterials und sonstiger für die Leistungserbringung erforderlicher Inhalte, Unterlagen und Freigaben ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Erfolgt die Anlieferung feedbasiert, stellt der Kunde eine funktionsfähige und erreichbare Datenquelle bereit.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, dass die von ihm eingestellten und zur Veröffentlichung freigegebenen Inhalte und Stellenanzeigen vollständig und sorgfältig ausgesucht sind und der Wahrheit entsprechen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Stellenanzeigen zu rubrizieren; Staffery behält sich vor, unter der falschen Rubrik übermittelte Anzeigen ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden unter der für Staffery richtig erscheinenden Rubrik zu veröffentlichen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, keine Anzeigeninhalte zu veröffentlichen, die gegen bestehende Gesetze (insbesondere Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht) verstoßen oder die Rechte Dritter verletzen (insbesondere Namensrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte etc.). Der Kunde stellt Staffery von Ansprüchen Dritter frei, die wegen des Inhalts einer von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Stellenanzeige gegen Staffery geltend gemacht werden, und erstattet Staffery die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Staffery informiert den Kunden über eine Inanspruchnahme unverzüglich in Textform, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und wird ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis abgeben und keinen Vergleich schließen.
(5) Der Kunde haftet dafür, dass gegebenenfalls übermittelte Dateien virenfrei sind. Dateien mit Viren kann Staffery löschen, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche zustehen; Staffery behält sich Ersatzansprüche wegen virenbedingter Schäden vor.
(6) Die Einstellung von Anzeigeninhalten und -texten sowie die Veröffentlichung persönlicher Daten durch den Kunden im Namen von Dritten ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber ist unzulässig. Insbesondere dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen keine Telefonnummern oder Adressen auf den Internetseiten von Staffery veröffentlicht werden. Der Kunde stellt sicher, dass die entsprechenden Zustimmungen zur Veröffentlichung nachvollziehbar dokumentiert sind.
(7) Im Hinblick auf personenbezogene Daten von Bewerber:innen, die im Rahmen einer Kampagne erhoben werden, gilt ergänzend § 9 (Datenschutz).
(1) Staffery ist nicht verpflichtet, Anzeigeninhalte auf ihre rechtliche Zulässigkeit und auf eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter hin zu überprüfen. Erhält Staffery Kenntnis von unzulässigen Inhalten oder etwaigen Rechtsverletzungen, ist sie berechtigt, nach ihrem Ermessen Anzeigen ganz oder teilweise ohne vorangegangene Benachrichtigung des Kunden wieder zu löschen oder die Abrufbarkeit der Anzeige zu sperren. Ein Recht zur Löschung ist insbesondere dann gegeben, wenn Anzeigetexte oder sonst übermittelte Daten rechts- oder sachwidrigen Inhalt haben, die Rechte Dritter verletzen und/oder gegen diesen Vertrag verstoßen.
(2) Staffery ist in diesen Fällen berechtigt, einzelne Inhalte oder Passagen des Anzeigentextes aus der Anzeige herauszunehmen oder zu ändern, soweit dies zur Beseitigung der Rechtsverletzung oder zur Abwendung einer Inanspruchnahme erforderlich ist. Staffery informiert den Kunden hierüber unverzüglich in Textform und gibt ihm Gelegenheit, die Anzeige selbst anzupassen; bei Gefahr im Verzug erfolgt die Information unverzüglich im Nachhinein.
(3) War die Maßnahme berechtigt, bestehen für ihre Dauer keine Ansprüche des Kunden auf Erstattung oder Minderung des Entgelts. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden und § 10 unberührt.
(1) Staffery ist berechtigt, den Kunden während der Dauer der Zusammenarbeit als Referenzkunden unter Nennung des Firmennamens und des Firmenlogos auf ihren Werbematerialien (Webseiten, Messeauftritte, Präsentationen, Flyer und Ähnliches) zu nennen.
(2) Der Kunde kann der Nennung jederzeit in Textform widersprechen. Staffery beendet die Nennung in diesem Fall unverzüglich, spätestens innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist; bereits gedruckte Materialien müssen nicht vernichtet werden.
(3) Angaben zu den vereinbarten Konditionen, zum Budget, zu Kampagnenergebnissen oder zu sonstigen Einzelheiten der Zusammenarbeit darf Staffery nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform verwenden.
(1) Staffery ist weder Partei noch Vertreter einer Partei oder Vermittler der zwischen Stellensuchenden und Kunden abgeschlossenen Verträge/Geschäfte; Staffery übernimmt keine Verantwortung für die Vertragsanbahnung, den Vertragsschluss und die Vertragsdurchführung.
(2) Staffery übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben von Stellensuchenden/Bewerber:innen und deren abgegebenen Erklärungen sowie für die Identität und Integrität der Stellensuchenden.
(3) Staffery erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem jeweiligen Stand der Technik. Staffery schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg der Kampagne.
(4) Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Staffery-Plattform und der Ausspielung schuldet Staffery nicht. Staffery stellt eine Verfügbarkeit der Staffery-Plattform von 95% im Monatsmittel sicher. Nicht als Ausfallzeit gelten angekündigte Wartungsfenster, Zeiten höherer Gewalt sowie Störungen, die auf Einrichtungen Dritter zurückzuführen sind – insbesondere auf Partnerportale, Netzbetreiber oder vom Kunden eingesetzte Systeme – und außerhalb des Einflussbereichs von Staffery liegen.
(5) Wartungsarbeiten kündigt Staffery, soweit möglich, mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vorher in Textform an und führt sie außerhalb der Zeiten üblicherweise hoher Nutzung durch. Gemeldete Störungen beseitigt Staffery innerhalb angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach § 10.
(6) Offensichtliche Mängel der Leistung, insbesondere bei der Ausspielung der Stellenanzeigen oder bei der Bereitstellung und Weiterleitung von Bewerbungen, hat der Kunde Staffery unverzüglich nach Kenntnis in Textform anzuzeigen, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Bekanntwerden. Staffery beseitigt gerügte Mängel innerhalb angemessener Frist.
(7) Beanstandungen der Abrechnung hat der Kunde innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform zu erheben.
(8) Die Versäumung der Fristen nach den Absätzen (6) und (7) führt nicht zum Verlust gesetzlicher Ansprüche des Kunden; sie kann jedoch bei der Beurteilung eines Mitverschuldens berücksichtigt werden.
(1) Die Parteien beachten bei der Durchführung dieser Vereinbarung die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Soweit im Rahmen einer Stellenanzeige personenbezogene Daten von Bewerber:innen (z. B. Name, Kontaktdaten, Bewerbungsunterlagen) erhoben werden, ist der Kunde hierfür allein als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO verantwortlich. Der Kunde entscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung, insbesondere über den Inhalt der Stellenanzeige, die Durchführung des Bewerbungsverfahrens, die Auswahl der Bewerber:innen sowie die Aufbewahrungs- und Löschfristen. Der Kunde informiert die betroffenen Personen nach Art. 13 und 14 DSGVO über die Verarbeitung ihrer Daten im Bewerbungsverfahren; Staffery unterstützt ihn hierbei durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen über die eingesetzten Partnerportale und Verarbeitungsvorgänge.
(3) Bewerbungen, die über eine von Staffery ausgespielte Stellenanzeige eingehen, nimmt Staffery im Auftrag des Kunden entgegen. Staffery speichert die Bewerbungen einschließlich der Bewerbungsunterlagen in der Staffery-Plattform und stellt sie dem Kunden dort zur Einsichtnahme, Verwaltung und Bearbeitung bereit.
(4) Zusätzlich leitet Staffery die Bewerbungen, soweit technisch möglich, automatisiert über eine mit dem Kunden abgestimmte Schnittstelle an das vom Kunden benannte Bewerbermanagement- bzw. Personalsystem weiter. Ist eine solche automatisierte Anbindung nicht eingerichtet oder technisch nicht umsetzbar, übermittelt Staffery die eingehenden Bewerbungsunterlagen ersatzweise per E-Mail an eine vom Kunden benannte Kontaktadresse.
(5) Berechtigte Mitarbeiter:innen von Staffery können auf Bewerbungsdaten einschließlich Lebensläufen zugreifen, soweit dies zur Leistungserbringung, zum technischen Support, zur Qualitätssicherung oder zur Fehleranalyse erforderlich ist. Der Zugriff erfolgt nach dem Need-to-know-Prinzip auf Grundlage eines rollenbasierten Berechtigungskonzepts und wird protokolliert.
(6) Eine Nutzung der Bewerberdaten zu eigenen Zwecken von Staffery findet nicht statt, insbesondere nicht zum Aufbau kundenübergreifender Bewerberpools, zu eigenem Recruiting, zur wirtschaftlichen Verwertung oder zum Training eigener KI-, Analyse- oder Bewertungssysteme.
(7) Soweit Staffery hierbei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, handelt Staffery als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Die Einzelheiten regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (nachfolgend „AVV“), der in seiner jeweils gültigen Fassung unter https://www.staffery.com/staffery/AVV abrufbar und Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ist. Ist zwischen den Parteien ein individueller Vertrag geschlossen, gilt der diesem als Anlage 1 beigefügte AVV. Einer gesonderten Unterzeichnung bedarf es nicht; die Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. zum individuellen Vertrag umfasst zugleich den AVV. Dem Formerfordernis des Art. 28 Abs. 9 DSGVO wird hierdurch auch in elektronischem Format genügt. Staffery stellt dem Kunden den AVV in speicher- und druckbarer Form zur Verfügung und dokumentiert die einbezogene Fassung sowie den Zeitpunkt der Einbeziehung. Bei Widersprüchen geht der AVV hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem individuellen Vertrag vor. Verlangt der Kunde den Abschluss eines eigenen Auftragsverarbeitungsvertrags, gilt dieser erst ab beidseitiger Vereinbarung in Textform; bis dahin bleibt der AVV nach Satz 2 maßgeblich.
(8) Im Übrigen, insbesondere bei der Auswertung von Kampagnendaten zu Zwecken der Steuerung, Abrechnung und Optimierung, verarbeitet Staffery ausschließlich aggregierte bzw. anonymisierte Daten ohne unmittelbaren Personenbezug zu einzelnen Bewerber:innen als eigenständig Verantwortlicher.
(9) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Stellensuchenden und Website-Besuchern durch Staffery ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Staffery.
(10) Die fachlichen Aufbewahrungs- und Löschfristen für Bewerberdaten legt der Kunde fest und setzt sie über die Funktionen der Staffery-Plattform um oder weist Staffery entsprechend an. Trifft der Kunde keine abweichende Festlegung, werden Bewerberdaten 185 Tage nach Eingang der jeweiligen Bewerbung automatisch gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen berechtigten Gründe entgegenstehen. Für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gilt § 15 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung.
(1) Die von Staffery veröffentlichten Anzeigentexte sind fremde Inhalte, für die Staffery nicht verantwortlich ist. Für die Inhalte der Anzeige, insbesondere für deren Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; Staffery stellt lediglich die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung und Veröffentlichung von Anzeigentexten Dritter bei angeschlossenen Partnerportalen zur Verfügung.
(2) Staffery haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Staffery, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.
(3) Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und deren Einhaltung der Kunde regelmäßig erwarten darf – haftet Staffery auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung von Staffery für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen; das gilt auch für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
(4) Soweit die Haftung von Staffery der Höhe nach nicht bereits gesetzlich zwingend unbeschränkt ist, ist sie auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, insgesamt jedoch höchstens auf das vom Kunden in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis an Staffery gezahlte Entgelt. Ist im individuellen Vertrag ein abweichender Höchstbetrag vereinbart, gilt dieser.
(5) Der Höchstbetrag gilt für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres insgesamt und umfasst auch Ansprüche aus dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist und soweit eine Begrenzung gesetzlich zulässig ist.
(6) Die Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO.
(7) Staffery weist darauf hin, dass sie keinen Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte von gelinkten Fremdseiten hat. Deshalb distanziert sie sich ausdrücklich von sämtlichen Inhalten aller gelinkten Fremdseiten auf den Homepages von Staffery.
(1) Auf diese Vereinbarung und alle sich aus ihr ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Staffery findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz von Staffery. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und ihren Anlagen ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin. Für Klagen des Kunden gegen Staffery ist dieser Gerichtsstand ausschließlich; Staffery ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Die Vereinbarung, ihre Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
(4) Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen gehen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle eines Widerspruchs vor (§ 305b BGB).
(5) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) der individuelle Vertrag, (b) der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, (c) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Sollte eine Klausel dieser Vereinbarung ungültig sein oder ungültig werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen. In einem solchen Fall ist die Vereinbarung ihrem Sinn und Zweck entsprechend ergänzend auszulegen.
(1) Staffery kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Anforderungen, an geänderte Vorgaben oder Leistungen der Partnerportale, an technische Weiterentwicklungen der Leistungen oder zur Beseitigung von Unklarheiten und Regelungslücken erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben benachteiligt wird. Der vereinbarte Leistungsumfang, das Entgelt, die Laufzeit und die Haftungsregelungen können auf diesem Weg nicht zum Nachteil des Kunden geändert werden.
(2) Staffery teilt dem Kunden die geänderte Fassung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mit und weist dabei auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Folgen eines Widerspruchs hin.
(3) Der Kunde kann der Änderung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in Textform widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, gilt die Änderung als genehmigt.
(4) Widerspricht der Kunde, gilt die bisherige Fassung für das bestehende Vertragsverhältnis fort. Staffery ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende zu kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf einer individualvertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit.
(5) Änderungen des Vertrags zur Auftragsverarbeitung bedürfen der Vereinbarung in Textform; die Absätze (1) bis (4) finden auf den Vertrag zur Auftragsverarbeitung keine Anwendung.
(1) Staffery kann keine Verantwortung für Inhalte übernehmen, die von dritter Seite, einschließlich der Kunden und Partner, publiziert bzw. zur Verfügung gestellt werden. Staffery behält sich ausdrücklich das Recht vor, (teilweise) Inhalte zurückzuweisen oder nicht sinnentfremdend zu verändern und/oder Material von seinen Datenträgern zu löschen. Dies gilt insbesondere, wenn Material/Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen bzw. die Darstellung für Staffery aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Staffery ist auch berechtigt, diese Inhalte ohne vorherige Abmahnung des Kunden aus der Staffery-Plattform zu entfernen und deren Ausspielung auf den Partnerportalen zu beenden. Der Kunde wird von einer solchen Maßnahme unterrichtet.
(2) War die Maßnahme berechtigt, bestehen für ihre Dauer keine Ansprüche des Kunden auf Erstattung oder Minderung des Entgelts. § 10 bleibt unberührt.
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